Jokerreglement !!!In der letzten Schulwoche, können kein Jokertage bezogen werden!!! § 1 Anzahl Jokerhalbtage Pro Schuljahr hat jede Schülerin und jeder Schüler maximal vier (4) Jokerhalbtage zur freien Ver fügung. Das Anrecht auf Jokerhalbtage wird wie folgt geregelt: • Bei Schuljahresbeginn eingeschriebene Schüler haben Anrecht auf 4 Jokerhalbtage. • Schülerinnen und Schüler, welche während dem 1. Semester des Schuljahres eingeschult werden, haben Anrecht auf 2 Jokerhalbtage. • Kein Anrecht auf Jokerhalbtage besteht für Einschulungen während dem 2. Semester. § 2 Bezug von Jokerhalbtagen Die Jokerhalbtage können einzeln oder zusammenhängend, ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden (nicht stundenweise). Es gelten die Einschränkungen gemäss § 4. § 3 Vorgehen 1 Die Eltern informieren die Klassenlehrperson schriftlich mit dem Formular «Bezug Jokerhalbtag». Das Formular ist bei der Klassenlehrperson erhältlich oder im Internet unter www.galgenen.ch Jokerhalbtage werden als entschuldigte Absenzen im Zeugnis eingetragen. 2 Das Formular «Bezug Jokerhalbtag» muss spätestens zwei (2) Schultage im Voraus bzw. am voraus-gehenden Freitag (für den Bezug von Jokerhalbtagen am Montag und Dienstag) bei der Klassenlehr-person eintreffen. Es gelten die folgenden Abgabetermine: Bezug Jokerhalbtag am: Montag Letzter Abgabetermin: Freitagmorgen (Vorwoche) Bezug Jokerhalbtag am: Dienstag Letzter Abgabetermin: Freitag (Vorwoche) Bezug Jokerhalbtag am: Mittwoch Letzter Abgabetermin: Montag Bezug Jokerhalbtag am: Donnerstag Letzter Abgabetermin: Dienstag Bezug Jokerhalbtag am: Freitag Letzter Abgabetermin: Mittwoch § 4 Einschränkungen Die Jokerhalbtage können nicht bewilligt werden; • In der letzten Woche vor den Sommerferien. • In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien. • Während Schulverlegungen, Projektwochen, Projekttagen oder sportlichen Schulanlässen. § 5 Nachholunterricht Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht. Die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des Schulstoffes selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, verpasste Prüfungen nachholen zu lassen. § 6 Unentschuldigte Absenzen Es gilt § 38 vom Schulreglement (SRSZ 611.212). Unentschuldigte Absenzen werden zudem mit nicht bezogenen Jokerhalbtagen verrechnet und im Zeugnis entsprechend vermerkt.
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